Der Grundgedanke unseres Unternehmens ist es, den Kunden eine echte Alternative zur Schwarzarbeit zu bieten. Natürlich tragen wir aber auch Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit und Stabilität des Betriebes; und gute Arbeit soll auch angemessen vergütet werden. Unseriöse Dumpingpreise und andere "Kampfangebote" sind daher nicht unsere Sache.
Parallel zur Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohnes ab 01. Oktober 2022 wurde für die gewerbliche Reinigung ein tariflicher Mindestlohn i.H.v. 13,- € beschlossen.
Der zunehmende Mangel an Arbeitskräften macht sich leider auch in unserer Branche sehr bemerkbar. Um konkurrenzfähig zu bleiben, werden wir den Stundenlohn ab Oktober auf 13,- € erhöhen zuzüglich einer "Einsatzpauschale". Da die Arbeitnehmer*innen gemäß den gesetzlichen Vorgaben versichert sind, fallen die Lohnnebenkosten entsprechend hoch aus. Wir berechnen daher ab Oktober 2022 bei Privathaushalten grundsätzlich einen Stundenpreis von 28,- € zuzüglich einer Pauschale pro Einsatz i.H.v. 5,50€ (jeweils netto)*.
Für unsere Fensterputzer gelten andere Preise, da diese auch einen höheren Tariflohn erhalten; Für Sondereinsätze wird ein gesonderter Stundenpreis berechnet; dies wird vorher mit Ihnen abgeklärt.
Dazu kommen 19% Mwst. - allerdings profitieren Sie als Auftraggeber*in von erheblichen Steuererleichterungen.
Für die Glasreinigung sowie für einmalige und Sondereinsätze im Bonner Raum (Umkreis ca. 20 km) wird eine An- und Abfahrtspauschale in Höhe ab 20,- € berechnet; weitere Entfernungen nach Absprache.
Regelmäßige Einsätze werden grundsätzlich ab mindestens 2 Stunden wöchentlich durchgeführt.
* Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat 2019 in einer beispielhaften Berechnung auf Grundlage eines fiktiven Stundenlohns von 9,50 € einen Nettopreis von 19,68 € errechnet. Umgerechnet auf den in 2022 gültigen Stundenlohn i.H.v. 12,20 € und unter Berücksichtigung der von uns noch gewährten Leistungen wie z.B. Fahrkostenzuschüsse ergibt sich ein Stundenverrechnungssatz von rd. 28,- € netto .
"Preiswertere" Angebote, insbesondere auch von Online-Agenturen, sollten daher kritisch hinterfragt werden; lesen Sie dazu auch unsere Ausführungen unter "Häufige Fragen/Da gibt es aber auch preiswertere Angebote?!".
Wussten Sie übrigens, dass die Gewährung von staatlichen Zuschüssen zu Haushaltsdienstleistungen von der Fraktionsvorsitzenden der Grünen Karin Göring-Eckardt wieder ins Gespräch gebracht wurden?
Steuer-
Erleichterungen
Als Auftraggeber profitieren Sie bei der Beschäftigung eines "Juwels" von steuerlichen Vergünstigungen, die durch das "Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen" geregelt werden.
Was wird begünstigt?
Begünstigt sind sogenannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" wie z.B. Reinigung durch einen Dienstleister, Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen und ggf. einfach zu verrichtende Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten in der eigenen Wohnung u.ä.); dabei ist es egal, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind.
Wie hoch ist die Steuerersparnis?
Die Förderung wurde auf 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000,- € ausgeweitet, höchstens also 4.000,- € pro Jahr. Im Gegensatz zu Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben wird der zulässige Betrag nicht vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen.

Ihr Vorteil
Ein Beispiel:
Diese 600,- € können Sie direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.
Was müssen Sie dabei beachten?
Übrigens
Die Angaben auf dieser Seite sollen Ihnen einen ersten Anhaltspunkt verschaffen; für ihre Richtigkeit können wir keine Gewähr übernehmen. Nähere Informationen holen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt ein.